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BGH-Beschluss stärkt Rechte von Betroffenen in Betreuungsangelegenheiten

  • Fabian Kleine Büning
  • 11. Juli 2024
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 26. Juli 2024




Bundesgerichtshof: Keine Betreuung gegen den freien Willen des Betroffenen


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 10. Januar 2024 in einem wichtigen Beschluss (XII ZB 217/23) entschieden, dass die Einrichtung oder Erweiterung einer Betreuung gegen den freien Willen des Betroffenen unzulässig ist, selbst wenn dies objektiv vorteilhaft wäre. Dies gilt besonders dann, wenn der Betroffene eine bestimmte Person als Betreuer wünscht und seine Zustimmung zur Betreuung davon abhängig macht.


Hintergrund des Falls


Im vorliegenden Fall ging es um eine 1985 geborene Frau, die am Asperger-Syndrom leidet und seit 2014 unter Betreuung steht. Ihr Betreuer regte eine Erweiterung des Betreuungsaufgabenkreises um den Bereich der Gesundheitssorge an, nachdem sie im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens zur Durchsetzung ihrer Familienversicherung eine Schweigepflichtentbindung ihrer Ärzte verweigert hatte. Das Amtsgericht Ravensburg entsprach diesem Antrag und bestellte den bisherigen Berufsbetreuer auch für den neuen Bereich.


Die Betroffene und ihre Mutter, die von der Betreuten selbst als Betreuerin für den Bereich der Gesundheitssorge vorgeschlagen wurde, legten dagegen Beschwerde ein. Das Landgericht Ravensburg wies diese ab, was zur Rechtsbeschwerde beim BGH führte.


Entscheidung des BGH


Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Der BGH stellte klar, dass die Wünsche des Betroffenen bei der Auswahl des Betreuers gemäß § 1814 Abs. 2 BGB entscheidend sind, wenn der Wille des Betroffenen frei gebildet wurde. Die Betroffene hatte ihr Einverständnis zur Erweiterung der Betreuung ausdrücklich an die Bedingung geknüpft, dass ihre Mutter als Betreuerin bestellt wird. Die Fortführung der Betreuung durch den bisherigen Betreuer widersprach dem ausdrücklichen Wunsch der Betroffenen. Ein Gutachter hatte die freie Willensbildung der Betroffenen festgestellt.


Bedeutung


Dieses Urteil betont die Wichtigkeit des freien Willens von Betroffenen in Betreuungsangelegenheiten und setzt klare Grenzen für die Gerichte bei der Bestellung von Betreuern. Es stärkt die Autonomie und das Selbstbestimmungsrecht von Personen unter Betreuung, indem es sicherstellt, dass ihre Wünsche bei der Auswahl des Betreuers berücksichtigt werden müssen.

 
 
 

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