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Ablauf eines Betreuungsverfahrens

Der Ablauf eines Betreuungsverfahrens ist ein gesetzlich klar geregelter Prozess, der sicherstellen soll, dass eine rechtliche Betreuung nur dann eingerichtet wird, wenn sie wirklich erforderlich ist. Das Verfahren folgt klaren gesetzlichen Vorgaben und dient dem Schutz und den Interessen der betroffenen Person. Hier sind die wesentlichen Schritte des Verfahrens im Überblick:

Antrag oder Anregung

Das Betreuungsverfahren kann entweder auf Antrag der betroffenen Person selbst oder von Amts wegen eingeleitet werden, das heißt auf Anregung beim Betreuungsgericht z.B. durch Angehörige, den Sozialdienst einer Klinik oder anderen Institutionen oder Personen. Die Anregung sollte die Gründe für die notwendige Betreuung sowie die spezifischen Bereiche, in denen Unterstützung benötigt wird, ausführlich darlegen. Ein ärztliches Attest, das die Voraussetzungen der Betreuung dokumentiert, kann dabei hilfreich sein.

Überprüfung durch das Gericht

Nach Eingang des Antrags, bzw. der Anregung prüft das Betreuungsgericht, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung vorliegen. Dazu gehört die Feststellung, ob die betroffene Person aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln kann. In der Regel lässt das Gericht dazu zunächst einen sogenannten Sozialbericht durch die Betreuungsbehörde erstellen.

Einholung eines Gutachtens

Das Gericht beauftragt außerdem einen Sachverständigen, mit der Erstellung eines Gutachtens. Der Sachverständige untersucht die betroffene Person und erstellt ein Gutachten über deren gesundheitlichen Zustand und die Notwendigkeit einer Betreuung. Das Gutachten enthält auch eine Einschätzung darüber, in welchen Bereichen eine Betreuung erforderlich ist.

Anhörung der betroffenen Person

Das Gericht hört die betroffene Person persönlich an. Diese Anhörung ist ein wichtiger Bestandteil des Verfahrens, da die betroffene Person die Gelegenheit hat, ihre Sichtweise darzulegen und eventuelle Wünsche hinsichtlich der Betreuung zu äußern. Die Anhörung findet in der Regel in der Wohnung der betroffenen Person oder im Gericht statt.

Entscheidung des Gerichts

Auf Basis des Gutachtens, des Sozialberichts und der Anhörung entscheidet das Betreuungsgericht, ob eine Betreuung eingerichtet wird und in welchen Bereichen der Betreuer tätig werden soll. Das Gericht bestellt einen geeigneten Betreuer, der die Interessen der betroffenen Person wahrnimmt. Bei der Auswahl des Betreuers berücksichtigt das Gericht auch Wünsche der betroffenen Person.

Bestellung des Betreuers

Der ausgewählte Betreuer erhält vom Gericht einen Betreuerausweis, der seine Befugnisse und die Bereiche, in denen er tätig werden darf, genau festlegt. Der Betreuer ist verpflichtet, regelmäßig Berichte über seine Tätigkeit beim Betreuungsgericht einzureichen und Rechenschaft über die Verwaltung des Vermögens der betreuten Person abzulegen.

Regelmäßige Überprüfung

Die Notwendigkeit der Betreuung wird regelmäßig vom Betreuungsgericht überprüft. Diese Überprüfung findet bei Betreuungsverfahren spätestens alle sieben Jahre statt, jedoch oft bereits nach zwei bis drei Jahren. Das zuständige Gericht leitet diese Überprüfung automatisch ein, um die Notwendigkeit der Betreuung zu bewerten.

Sowohl die betroffene Person als auch der Betreuer können jederzeit einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung der Betreuung stellen, wenn sich die gesundheitlichen Voraussetzungen ändern oder die Betreuung nicht mehr erforderlich ist. Das Gericht prüft dann bereits vor Ablauf der Überprüfungsfrist, ob eine Betreuung weiterhin notwendig ist, und entscheidet entsprechend.

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