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Kosten

Die Kosten für die Inanspruchnahme meiner Dienstleistungen im Betreuungsverfahren können variieren und hängen von der Art und dem Umfang der erbrachten Leistungen ab. Sie richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bei geringem Einkommen und Vermögen kann Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe beantragt werden, um die Kosten zu decken.

Selbstzahler oder Rechtsschutzversicherung

Erstberatung

Erstberatungskosten sind die Kosten, die für das erste Beratungsgespräch anfallen, in dem der Fall aufgenommen und eine erste rechtliche Einschätzungen abgegeben wird.

Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) darf eine Erstberatung für Verbraucher nicht mehr als 190 Euro netto kosten.

Weitergehende Beratung

Sollte nach der Erstberatung weitergehender Beratungsbedarf vorhanden sein, soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf eine individuelle Honorarvereinbarung hingewirkt werden. Dies gewährleistet, dass die spezifischen Bedürfnisse des Ratsuchenden angemessen berücksichtigt und die Beratungsleistungen offen und transparent vergütet werden.

Außergerichtliche Vertretung

Die außergerichtliche Vertretung umfasst Tätigkeiten wie das Erstellen von Schriftstücken, die Kommunikation mit Dritten und die Verhandlung von Vergleichen.

Diese Vergütung richtet sich nach dem Gegenstandswert des Falls und wird nach dem RVG berechnet.

Gerichtliche Vertretung

Die gerichtliche Vertretung in Betreuungssachen wird ebenfalls nach dem RVG abgerechnet, basierend auf dem Verfahrenswert. Hierbei wird die Höhe der Vergütung durch den konkreten Streit- oder Gegenstandswert des Verfahrens bestimmt, um eine nachvollziehbare Kostenstruktur sicherzustellen.

Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe

Beratungshilfe

Personen mit geringem Einkommen können Beratungshilfe in Anspruch nehmen, um die Kosten für anwaltliche Beratung und außergerichtliche Vertretung abzudecken.

  • Antragstellung: Der Antrag auf Beratungshilfe wird beim Amtsgericht gestellt. Wenn der Antrag bewilligt wird, erhält der Rechtsanwalt für die Beratung und außergerichtliche Vertretung eine Pauschalvergütung aus der Staatskasse.

Verfahrenskostenhilfe (VKH)

Für die gerichtliche Vertretung können bedürftige Personen Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen.

  • Antrag und Bewilligung: Der Antrag auf VKH wird beim zuständigen Gericht gestellt. Wenn die VKH bewilligt wird, übernimmt der Staat die Gerichtskosten und die Anwaltskosten. Der Antragsteller muss seine finanzielle Situation darlegen und gegebenenfalls eine Ratenzahlung leisten, wenn es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

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