top of page

Voraussetzungen einer Betreuung

Voraussetzungen einer Betreuung

Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung erfolgt nur unter bestimmten Voraussetzungen, um sicherzustellen, dass die Rechte und Interessen der betroffenen Person gewahrt bleiben. Das Betreuungsrecht stellt dabei sicher, dass eine Betreuung nur dann angeordnet wird, wenn sie tatsächlich notwendig ist und keine milderen Maßnahmen vorhanden sind. Die wesentlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung sind:

Unfähigkeit zur Regelung der eigenen Angelegenheiten

​Es muss festgestellt werden, dass die betroffene Person nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten eigenständig zu regeln. Dies umfasst verschiedene Lebensbereiche wie die Verwaltung von Finanzen, die Organisation der medizinischen Versorgung, den Abschluss von Verträgen und die Regelung behördlicher Angelegenheiten. Eine rechtliche Betreuung wird nur dann eingerichtet, wenn die betroffene Person ohne Unterstützung ihre persönlichen und rechtlichen Interessen nicht wahren kann.

Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung

​Die betroffene Person muss aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sein, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbstständig zu regeln. Diese Einschränkungen können beispielsweise durch Demenz, psychische Erkrankungen, geistige Behinderungen oder schwere körperliche Beeinträchtigungen bedingt sein. Der Gesundheitszustand der Person wird durch ein ärztliches Gutachten festgestellt, das vom Betreuungsgericht in Auftrag gegeben wird.

Notwendigkeit der Betreuung

Eine rechtliche Betreuung wird nur dann eingerichtet, wenn keine anderen, milderen Maßnahmen ausreichen, um die betroffene Person zu unterstützen. Zu den milderen Maßnahmen zählen beispielsweise:

  • Vorsorgevollmacht: Wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt, in der eine oder mehrere Personen bevollmächtigt wurden, die Angelegenheiten der betroffenen Person zu regeln, kann diese in vielen Fällen eine rechtliche Betreuung ersetzen.

  • Notvertretungsrecht der Ehegatten

Zustimmung der betroffenen Person

In der Regel wird die Zustimmung der betroffenen Person zur Einrichtung einer Betreuung eingeholt. Wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage ist, diesbezüglich einen freien Willen zu bilden, kann das Gericht auch ohne ihre Zustimmung eine Betreuung anordnen. Dabei wird jedoch immer versucht, die Wünsche und Interessen der betroffenen Person so weit wie möglich zu berücksichtigen.

Fazit

Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung sind klar geregelt, um sicherzustellen, dass die Rechte und Interessen der betroffenen Person bestmöglich geschützt werden. Als Anwalt stehe ich Ihnen bei der Prüfung und Beantragung einer Betreuung kompetent zur Seite und unterstütze Sie dabei, die bestmögliche Lösung für Ihre individuelle Situation zu finden. Kontaktieren Sie mich für eine persönliche Beratung im Bereich des Betreuungsrechts.

bottom of page