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BGH Beschluss vom 28. Februar 2024: Ablehnung eines vom Betroffenen vorgeschlagenen Betreuers

  • Fabian Kleine Büning
  • 21. Aug. 2024
  • 2 Min. Lesezeit



Am 28. Februar 2024 fällte der Bundesgerichtshof (BGH) einen wichtigen Beschluss zur Ablehnung eines vom Betroffenen vorgeschlagenen Betreuers (XII ZB 213/23). Der Beschluss beeinflusst die Auswahl von Betreuern erheblich. Hier sind die wesentlichen Punkte und ihre Bedeutung:


Leitsatz des Beschlusses

Eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person darf bei der Betreuerauswahl nur dann unbeachtet bleiben, wenn sich durch umfassende Abwägung aller Umstände zeigt, dass der Vorgeschlagene nicht geeignet ist, die Betreuung zum Wohl der betroffenen Person zu führen.


Hintergrund und Verfahrensgang

Die Betroffene leidet an schwerer Demenz und schlug ihren Ehemann als Betreuer vor. Das Amtsgericht bestellte jedoch eine Berufsbetreuerin. Der Ehemann legte Rechtsbeschwerde beim BGH ein.


Begründung des BGH

Der BGH hob den Beschluss des Landgerichts Bremen auf und verwies die Sache zurück. Die wichtigsten Punkte der BGH-Entscheidung:

  1. Wunsch des Betroffenen: Der Wunsch des Betroffenen nach einem bestimmten Betreuer ist grundsätzlich zu beachten, es sei denn, es bestehen konkrete Zweifel an der Eignung.

  2. Gesamtschau der Umstände: Die Eignung des vorgeschlagenen Betreuers muss umfassend geprüft werden. Einzelne Bedenken dürfen nicht isoliert betrachtet werden.

  3. Eignung des Betreuers: Ein Betreuer ist ungeeignet, wenn erhebliche Interessenkonflikte bestehen oder der Betreuer nicht in der Lage ist, die Betreuung im Sinne des Wohls des Betroffenen zu führen.

  4. Berücksichtigung des natürlichen Willens: Der natürliche Wille der Betroffenen wurde nicht ausreichend berücksichtigt. Aussagen der Betroffenen, dass ihr Ehemann sich um ihre finanziellen Angelegenheiten kümmern solle, wurden nicht ausreichend gewürdigt.


Auswirkungen auf die Praxis

Dieser Beschluss hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Betreuerauswahl:

  • Stärkung des Betroffenenwillens: Der Wunsch des Betroffenen hat ein höheres Gewicht. Gerichte müssen diesen Wunsch umfassend prüfen und dürfen ihn nur bei klaren Eignungsmängeln ablehnen.

  • Erforderliche Gesamtschau: Die Eignung eines vorgeschlagenen Betreuers muss umfassend abgewogen werden. Eine vorschnelle Verneinung ist nicht zulässig.

  • Präzise Feststellungen: Gerichte müssen konkrete Zweifel an der Eignung dokumentieren. Unzureichend begründete Zweifel reichen nicht aus.



Fazit

Der BGH-Beschluss vom 28. Februar 2024 stärkt die Rechte des Betroffenen bei der Auswahl eines Betreuers. Gerichte müssen den Wunsch des Betroffenen umfassend prüfen und dürfen ihn nur bei klaren Eignungsmängeln unbeachtet lassen.

 
 
 

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