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BGH Beschluss vom 5. Juni 2024: Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers

  • Fabian Kleine Büning
  • 16. Sept. 2024
  • 2 Min. Lesezeit



Am 5. Juni 2024 fällte der Bundesgerichtshof (BGH) einen bedeutenden Beschluss zur Verlängerung der Betreuung und Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den Willen der Betroffenen (XII ZB 521/23). Hier sind die wesentlichen Punkte und ihre Bedeutung:


Leitsatz des Beschlusses

  1. Im Verfahren über die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen ist gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich.

  2. Ist in erster Instanz die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben, hat das Beschwerdegericht für die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 FamFG erneut zu prüfen.


Hintergrund und Verfahrensgang

Die Betroffene leidet an hebephrener Schizophrenie und steht seit 2013 unter Betreuung. Im April 2023 beantragte sie die Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts und einen Betreuerwechsel, was vom Amtsgericht abgelehnt wurde. Nach einer Beschwerde wurde die Überprüfungsfrist verkürzt, aber die weitergehende Beschwerde vom Landgericht zurückgewiesen. Dagegen legte die Betroffene Rechtsbeschwerde ein.


Begründung des BGH

Der BGH hob den Beschluss des Landgerichts Verden auf und verwies die Sache zurück. Die wichtigsten Punkte der BGH-Entscheidung:

  1. Erforderlichkeit eines Verfahrenspflegers: Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich, wenn die Verlängerung der Betreuung oder der Einwilligungsvorbehalt gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgt.

  2. Fehlende Bestellung in erster Instanz: In der ersten Instanz war kein Verfahrenspfleger bestellt worden, obwohl dies erforderlich gewesen wäre. Das Beschwerdegericht muss daher die Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 FamFG erneut prüfen.

  3. Begründungspflicht: Wenn die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterbleibt, muss dies gemäß § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG begründet werden. Diese Begründung fehlte im angefochtenen Beschluss, was zur Aufhebung führte.


Auswirkungen auf die Praxis

Dieser Beschluss hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Betreuungsverfahren:

  • Stärkung der Verfahrensrechte: Die Bestellung eines Verfahrenspflegers wird in Fällen, in denen die Verlängerung der Betreuung oder der Einwilligungsvorbehalt gegen den Willen des Betroffenen erfolgt, nahezu obligatorisch. Dies stärkt die Verfahrensrechte der Betroffenen.

  • Erforderlichkeit einer sorgfältigen Prüfung: Gerichte müssen sorgfältig prüfen und dokumentieren, ob ein Verfahrenspfleger bestellt wird oder nicht. Eine fehlende oder unzureichende Begründung kann zur Aufhebung der Entscheidung führen.

  • Erhöhung der Verfahrenssicherheit: Die Entscheidung stellt sicher, dass die Interessen der Betroffenen in Betreuungsverfahren besser gewahrt werden.


Fazit

Der BGH-Beschluss vom 5. Juni 2024 stärkt die Rechte von Betroffenen in Betreuungsverfahren erheblich. Gerichte müssen die Bestellung eines Verfahrenspflegers sorgfältig prüfen und begründen, um die Verfahrensrechte der Betroffenen zu gewährleisten.

 
 
 

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