Entlassung von Betreuern - BGH-Rechtsprechung im Fokus
- Fabian Kleine Büning
- 26. Juli 2024
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 1. Aug. 2024

Entscheidung des BGH zur Entlassung eines Betreuers: Ein Überblick über den Beschluss vom 15.09.2021 (XII ZB 317/21)
In einem wegweisenden Beschluss vom 15. September 2021 hat der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen XII ZB 317/21 klargestellt, unter welchen Umständen ein Betreuer entlassen werden kann. Dieses Urteil beleuchtet wichtige Kriterien und Verfahrensschritte für die Beurteilung der Eignung von Betreuern und deren mögliche Entlassung.
Sachverhalt
Eine Berufsbetreuerin war seit September 2017 für eine Betroffene als Betreuerin bestellt. Die Betreuungsbehörde beantragte im November 2019 ihre Entlassung und führte Probleme in mehreren weiteren Betreuungsfällen als Begründung an. Das Amtsgericht entsprach dieser Anregung und bestellte einen neuen Betreuer. Auf Beschwerde der betroffenen Betreuerin hob das Landgericht Lübeck diesen Beschluss auf, da keine ausreichenden Gründe für ihre Ungeeignetheit festgestellt wurden.
Entscheidungsgründe des BGH
Der BGH bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Rechtsbeschwerde der Betreuungsbehörde zurück. Die Kernaussagen des Beschlusses lauten:
1. Ungeeignetheit als Entlassungsgrund (§ 1897 Abs. 1 BGB): Ein Betreuer kann entlassen werden, wenn er als ungeeignet gilt, die Interessen des Betreuten zu vertreten. Es reicht aus, dass Zweifel an der Eignung bestehen, ohne dass bereits ein konkreter Schaden eingetreten sein muss.
2. Gesamtschau aller Umstände: Die Bewertung der Eignung eines Betreuers muss eine umfassende Betrachtung aller relevanten Umstände beinhalten. Einzelne Pflichtverletzungen sind nur dann ausschlaggebend, wenn sie schwerwiegend sind und wiederholt auftreten.
3. Vorkommnisse in anderen Betreuungsverfahren: Auch Ereignisse in anderen Betreuungsverfahren können berücksichtigt werden, um die Eignung eines Betreuers zu beurteilen. Der BGH stellte klar, dass dies in der vorliegenden Entscheidung korrekt umgesetzt wurde.
4. Prognose der zukünftigen Eignung: Die Gerichte müssen eine Prognose darüber abgeben, ob der Betreuer zukünftig die Aufgaben zum Wohl des Betreuten erfüllen kann. Diese Einschätzung basiert auf vergangenen Verhaltensweisen und aktuellen Gegebenheiten.
5. Tatrichterliche Würdigung: Die Entscheidung, ob ein Betreuer ungeeignet ist, liegt im Ermessen des Tatrichters. Eine Rechtsbeschwerde kann nur Erfolg haben, wenn die Entscheidung auf Rechtsfehlern beruht.
Konsequenzen und Relevanz
Dieser Beschluss des BGH betont die Bedeutung einer gründlichen und differenzierten Prüfung bei der Entscheidung über die Entlassung eines Betreuers. Für Betreuer und Betreuungsbehörden ist es entscheidend, dass die gesetzlichen Anforderungen und die Pflichten der Betreuung gewissenhaft erfüllt werden. Einzelne Pflichtverletzungen führen nur dann zur Entlassung, wenn sie gravierend sind und das Wohl des Betreuten gefährden.
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